Satzung


in der Fassung vom 8. November 2007



§1 Name und Sitz des Vereins


Der Förderverein führt den Namen: „Förderverein zur Erhaltung der St. Antonius Kapelle Grube Messel e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Messel. Erst nachdem der Eintrag in das Vereinsregister, der vom Vorstand unverzüglich herbeizuführen ist, erfolgt ist, hat der Verein die Berechtigung, im Namen auch den Zusatz „e.V.“ zu führen.



§2 Sinn und Zweck des Vereins


Der Förderverein zur Erhaltung der St. Antoniuskapelle Grube Messel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Kapelle als Kirche (Gotteshaus). Wenn staatliche Förderungen ausbleiben und die kirchliche Institution aus finanziellen Nöten selbst eigene Gebäude nicht mehr vor dem Verfall schützen kann, dann ist Bürgerinitiative zur Bewahrung unerlässlich.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung in Kooperation mit den beiden örtlichen Kirchengemeinden und durch die Durchführung anstehender Baumaßnahmen unter Anderem in Eigenhilfe der Mitglieder.

Der Verein verfolgt das Ziel, die Nutzung der St. Antonius Kapelle aber auch deren Gebäude-Erhaltung als Schmückstück im Ortsteil Grube Messel nachhaltig sicher zu stellen. Aufgabe und Zweck des Vereins ist daher u. a. die Optimierung der Nutzungen bzw. der Nutzungsmöglichkeiten, sowie die Förderung der baulichen Instandsetzung, Instandhaltung sowie den Erhalt bzw. die Unterhaltung der St. Antonius Kapelle in Grube Messel mittels geeigneter Maßnahmen z.B. durch:

  • die Förderung und Durchführung von Ideen und Initiativen, die dem Vereinszweck dienen,
    und dabei nicht den kirchlichen Belangen widersprechen
  • ideelle, materielle und konzeptionelle Förderung in Kooperation mit den beiden örtlichen
    christlichen Kirchengemeinden
  • in der Öffentlichkeit informierend und Bewusstseins bildend im Sinne des Vereinszweckes
    zu wirken
  • Erschließung, Aufbereitung und kommunikative Bereitstellung von Dokumenten zur
    Geschichte der Kapelle
  • Gewinnung von Mitgliedern, Sammlung von Spenden und anderer Geld- bzw. Sachmittel
    für die Erhaltung der Kapelle



§3 Gemeinnützigkeit


Die Geldmittel des Vereins, die im Wesentlichen aus Beiträgen, Zuschüssen und Spenden bestehen, dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4 Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab einem Alter von 14 Jahren sowie juristische Personen werden. Minderjährige Antragsteller benötigen die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Annahme entscheidet.

4.1  Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt,

  • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • einen jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands zu erhalten
  • gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.


4.2  Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft
  • durch Tod

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus durch Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens sowie durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.

Einem Mitglied, welches trotz angemessener Fristsetzung wiederholt den satzungsgemäßen Beitrag nicht leistet, kann die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss entzogen werden; ebenso kann ein Mitglied, welches gegen die Interessen des Fördervereins, die Satzung bzw. den Satzungszweck verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.


4.3  Ehrenmitgliedschaft


Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erhaltung der Kirche oder um den Förderverein besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.



§5 Organe


Organe des Vereines sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und / oder des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen gebildet werden.


5.1  Die Mitgliederversammlung


5.1.1

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

5.1.2

  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr – im II. Quartal des Jahres - zusammen. Zu ihr wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Messel eingeladen. Auswärtige Mitglieder erhalten die Einladung schriftlich.
    Der Vorsitzende leitet die Versammlung und wird dabei vom Vorstand unterstützt.

5.1.3

  • Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.

5.1.4

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beschluss über Grundsätze zur Verwendung der durch Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen aufgekommenen Geldmittel und Sachwerte
    • Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
    • Abnahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Beschluss über die Beitragssatzung
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung

5.1.5

  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.1.6

  • In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind

5.1.7

  • Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen

5.1.8

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

5.1.9

  • Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich

5.1.10

  • Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollanten (Schriftführer) zu unterschreiben ist.

5.2  Der Vorstand


5.2.1

  • Der Vorstand besteht grundsätzlich aus sieben Mitgliedern:
    • der/die Vorsitzenden
    • der/die stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde Messel oder ein von ihm benannter Vertreter
    • zwei Beisitzer/innen
    • die /die Schriftführer/in
    • der /die Rechner/in

5.2.2

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.

5.2.3

  • Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige der/des Vorsitzenden.

5.2.4

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5.2.5

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne von §2 (Sinn und Zweck des Vereins) dieser Satzung. Ihm obliegt ferner die Ausführung der Vereinsbeschlüsse; sowie Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.

5.2.6

  • Der Vorstand stellt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht auf.

5.2.7

  • Der Schriftführer nimmt die Beschlüsse und sonstige Willenskundgebungen der Organe des Fördervereins unter Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes zu Protokoll. Dieses ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen zuzustellen

5.2.8

  • Sofern ein Mitglied des Verwaltungsrates der kath. Kirchengemeine Messel in den Vorstand gewählt ist, entfällt die geborene Mitgliedschaft des Pfarrers oder eines von ihm benannten Vertreters nach § 5.2.1. Die Vorstandsmitglieder erhalten fristgerechte Einladungen und die Sitzungs-Protokolle innerhalb von 14 Tagen zugestellt.

5.2.9

  • Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist ehrenamtlich.

5.3  Die Rechnungsprüfer


5.3.1

  • Bei der Jahreshauptversammlung sind 2 Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

5.3.2

  • Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalender-Jahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§6 Beiträge, Nutzungsentgelte, Spenden


Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, sowie Einnahmen aus Veranstaltungen oder evtl. Entgelten für die außerkirchliche Nutzung der Kapelle.


6.1  Mitgliedsbeitrag


6.1.1

  • Die Mitgliedschaft im Verein ist an einen Mitgliedsbeitrag gebunden. Daher ist jedes Mitglied zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt.

6.1.2

  • Auch bei einem Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres werden vollständige Jahres-Mitgliedsbeiträge erhoben.

6.2  Nutzungsentgelte


6.2.1

  • Eventuelle Nutzungsentgelte richten sich nach Art und Umfang der außer Kirchlichen Nutzung und werden in der Beitragsordnung festgelegt.

6.2.2

  • Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.2.3

  • Auf Antrag kann im Einzelfall von der Beitragszahlung bzw. vom Nutzungsentgelt befreit werden. Über die Befreiung befindet der Vorstand.

6.3  Spenden


6.3.1

  • Auf Wunsch von Spendern verpflichtet sich der Vorstand zur Geheimhaltung von Namen.

6.3.2

  • Spendenbescheinigungen werden durch den Verein erstellt.


§7  Finanzen des Vereins


7.1

  • Für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Nutzungsentgelte und sonstige Einnahmen sind durch den/die Kassenwart/in je getrennte Aufstellungen zu führen.

7.2

  • Geldbeträge können nur durch den/die Kassenwart/in oder die/den Vorsitzende/n angewiesen werden.

7.3

  • Der/die Kassenwart/in hat den Vorstand zu jeder Zeit - die Mitgliederversammlung spätestens zur Hauptversammlung - über den Kassenstand zu unterrichten.


§8  Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.



§9  Auflösung des Vereins


9.1

  • Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

9.2

  • Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde Messel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§10  Allgemeine Schlussbestimmungen


10.1

  • Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Verein aus oder treten sie von ihrem Amt zurück, ist Nachwahl geboten.

10.2

  • Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf einer Legislaturperiode im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

10.3

  • Wahlen erfolgen offen, es sei denn mindestens ein Mitglied wünscht die geheime Wahl.
    Wird bei mehreren Kandidaten im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist eine Stichwahl zwischen beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der dann einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

10.4

  • Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.5

  • Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.05.2007 in Messel beschlossen.

10.6

  • Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Die Satzung wurde am heutigen Tage (19.September 2007) geändert. Sie muss durch eine Mitgliederversammlung genehmigt werden.


§11  Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Darmstadt, Erfüllungsort ist Messel

Messel, 8. November 2007